
Für viele Personen, die etwas für die private Altersvorsorge tun möchten, spielt gleichzeitig auch der Gedanke der Absicherung der Angehörigen eine nicht unerhebliche Rolle, falls man selbst versterben sollte. Daher steht häufig die Frage an, ob man sich für eine private Rentenversicherung oder doch besser für eine Kapitallebensversicherung entscheiden soll.
Der klassische Hinterbliebenenschutz ist vor allem mit der Kapitallebensversicherung möglich. Denn hier erhält der Begünstigte die Versicherungssumme ausgezahlt, falls der Versicherte versterben sollte. Die Absicherung besteht allerdings nur bis zum Ende der Vertragslaufzeit, welche oftmals das 65. oder auch 70. Lebensjahr des Versicherten ist. Sollte der Versicherte nach Ablauf des Vertrages versterben, gibt es keine Absicherung für die Familie.
Hinterbliebenenschutz in der Rentenversicherung durch Rentengarantiezeit
Eine vergleichbare Absicherung gibt es bei der privaten Rentenversicherung nicht, da hier keine Todesfallsumme als Bestandteil der Versicherung zu vereinbaren ist. Allerdings kann man heute auch bei der privaten Rentenversicherung einen gewissen Hinterbliebenenschutz einschließen. Und zwar nennt sich diese Vertragsoption Rentengarantiezeit. Die Leistung erfolgt im Unterschied zu der zuvor beschriebenen Kapitallebensversicherung allerdings nur unter der Voraussetzung, dass der Vertragsinhaber bereits die Regelleistung bezogen hat, also die Rentenzahlung bereits begonnen hat. Konkret beinhaltet die Rentengarantie, dass die Auszahlung der Renten für einen gewissen Zeitraum garantiert wird, auch wenn der Versicherte bereits verstorben ist. In diesem Fall wird die Leibrente dann zum Beispiel noch acht Jahre lang an den Begünstigten ausgezahlt.
Man könnte also im Zuge einer privaten Rentenversicherung zum Beispiel bei Vertragsabschluss eine Rentengarantiezeit von zehn Jahren vereinbaren. Angenommen, die Rentenzahlungen beginnen dann mit Erreichen des 65. Lebensjahres des Versicherten. Verstirbt dieser dann mit 68 Jahren, würden die Rentenzahlungen trotzdem noch für weitere sieben Jahre an den oder die Hinterbliebene fortgeführt werden. Verstirbt der Versicherte mit beispielsweise 72 Jahren, wird die Rente dann nur noch für weitere drei Jahre weitergezahlt. Sollte der Versicherte hingegen bereits mit 63 Jahren versterben, also vor Ablauf des Vertrages, wird überhaupt keine Zahlung geleistet.
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